Vergaberechtliche Erleichterung im Rahmen der Corona-Krise; Anhebung der Wertgrenze für den Direktauftrag gemäß § 14 UVgO

Im Anwendungsbereich der Verwaltungsvorschrift (VV) zu § 55 Landeshaushaltsordnung (LHO) können Vergabestellen abweichend von § 14 Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) vorerst bis zum 31.05.2020 in der Corona-Krise begründete Beschaffungen von Liefer- und Dienstleistungen, insbesondere Leistungen von besonderer Dringlichkeit im Wege des Direktauftrages durchführen, wenn der geschätzte Auftragswert 20 000 EUR ohne Umsatzsteuer nicht erreicht oder überschreitet.

 


(Quelle: Mitteilung des Niedersächsischen Finanzministeriums vom 20.03.2020)

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