Kommunen bevorzugen ortsansässige Unternehmen. Sie verstoßen dabei regelmäßig gegen das Vergaberecht und setzen Fördermittel aufs Spiel.
So hat es der Thüringer Rechnungshof in seinem am 5. März 2018 veröffentlichten Jahresbericht zur überörtlichen Kommunalprüfung ausgeführt.
Das Vergaberecht gilt nicht nur für öffentliche Auftraggeber wie z. B. Kommunen und kommunale Unternehmen.
Auch Empfänger von Zuwendungen des Bundes, des Landes oder der EU werden in der Regel im Zuwendungsbescheid zur Einhaltung des Vergaberechts verpflichtet.
Dies soll sicherstellen, dass Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in einem fairen Wettbewerb an geeignete Unternehmen zu angemessenen Preisen vergeben werden und der Grundsatz der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung beachtet wird. Bei Nichteinhaltung des Vergaberechts riskieren Zuwendungsempfänger, die bewilligten Mittel zurückzahlen zu müssen.
Der Rechnungshof hat in seinen Querschnittsprüfungen festgestellt, dass Kommunen kleine Bauleistungen vorwiegend beschränkt ausschreiben oder freihändig vergeben. Dabei beteiligen sie im Regelfall immer wieder dieselben Unternehmen im Bewerberkreis der näheren Umgebung. Hierin liegt eine unzulässige Einschränkung des Wettbewerbs.
Das Vergaberecht schreibt dagegen ausdrücklich vor, dass bei beschränkten Ausschreibungen und freihändigen Vergaben unter den Unternehmen möglichst gewechselt werden soll.
Gleichzeitig, so der Rechnungshof weiter, verzichten Kommunen darauf, die Eignung der Unternehmen zu prüfen, obwohl ausdrücklich die Eignungsprüfung vorgeschrieben ist. In der Folge werden Aufträge an Unternehmen erteilt, die für die benötigte Leistung nicht ausreichend qualifiziert sind.
Weiterhin stellte der Rechnungshof fest, dass Kommunen durch fehlende Veröffentlichungen nicht für die gebotene Transparenz sorgen. Sie können nicht nachweisen, ihre Aufträge in einem fairen Wettbewerb zu erteilen und niemanden zu bevorzugen oder zu benachteiligen.
Eine nicht unwesentliche Feststellung – zumal es sich bei dem Wettbewerbs- und Transparenzgebot um zwei der bedeutendsten vergaberechtlichen Grundsätze handelt.
„Bekannt und bewährt“ ist riskant und verkehrt!
Die geprüften Kommunen begründeten die Auswahl der Bewerber regelmäßig mit der Bekanntheit sowie dem fachlichen, qualitätsgerechten, langjährigen und termingerechten Erfüllen bisheriger Bauleistungen. Sie räumten zudem ein, dass sie ihrer Verpflichtung, derartige Informationen öffentlich zu machen, nicht nachgekommen sind.
Mit dem Jahresbericht 2018 zur überörtlichen Kommunalprüfung erhielten sie nun die Quittung dafür. Die Bezeichnung eines Unternehmens als „bekannt und bewährt“ kann im Vergaberecht keinesfalls herangezogen werden, um den Auftrag an ein bestimmtes Unternehmen zu erteilen.
Das Vergaberecht ist ein weites (Minen-)Feld. Fallstricke lauern in jeder Phase eines Vergabeverfahrens.
Bei Verstößen müssen öffentliche Auftraggeber mit Rügen unterlegener Bieter bzw. der Prüfinstanzen rechnen. Sind Fördermittel im Spiel, muss zudem befürchtet werden, dass erhaltene Gelder vom Zuwendungsgeber zurückgefordert werden.
Der Jahresbericht des Thüringer Rechnungshofes sollte allgemein als Warnschuss betrachtet und zum Anlass genommen werden, die eigene Vergabepraxis auf den Prüfstand zu stellen. Der bekannte Satz „Das haben wir aber schon immer so gemacht“ vermag einen Vergabeverstoß nicht aus der Welt zu schaffen.
Gerne unterstützen wir Sie dabei!
Wir vertreten und beraten öffentliche Auftraggeber wie Kommunen und kommunale Unternehmen sowie Zuwendungsempfänger kompetent und umfassend zu allen Fragen des Vergaberechts.
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